Satzung des Fördervereins der Katholischen Schule St. Franziskus, e.V.


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katholischen Schule Sankt Franziskus in Berlin Schöneberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin Schöneberg.

(2) Der Schulverein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung, der Erziehung und der Bildung der Schülerinnen und Schüler an der Katholischen Schule Sankt Franziskus in Berlin Schöneberg. Hierzu gehören insbesondere:

a) Die Finanzierung von Lehr- und Lernmittel und pädagogischen Aufgaben, zB. Schülerarbeits- und Interessengemeinschaften, soweit diese vom Schulträger nicht finanziert werden.

b) Die Finanzierung der Betreuung von Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts an der Schule, insbesondere sachbezogene Arbeitsgemeinschaften (zB. Musik-AG; Informatik-AG; Theater-AG) und pädagogische Fördermaßnahmen, soweit diese vom Schulträger nicht finanziert werden.

c) Anschaffungen in Absprache mit Grundschule und Oberschule von über die Grundausstattung hinausgehender Einrichtungsgegenstände und Spielmaterialien.

(2) Die Aufgabe des Vereins ist die Gestaltung und Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Elternschaft mit der Katholischen Schule Sankt Franziskus. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig.

(3) Jede darüber hinausgehende wirtschaftliche und politische Betätigung ist ausgeschlossen.

(4) Die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die Erfüllung seiner Aufgaben verwendet werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage einer Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden können. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- sowie Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Die Sachwerte, die aus den Mitteln des Vereins angeschafft werden, gehen in den Besitz der Schule über. Die Schulleitung darf diese Sachwerte nicht ohne Zustimmung des Vorstandes des Fördervereins einer anderen Institution überlassen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 4 Organe des Vorstandes

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5 Der Vorstand


(1) Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b) Stellvertretene/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

c) Kassenwart/Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

d) Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

(2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

(8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratener Stimme teilnehmen.

 

§ 6 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele und Zwecke unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

(4) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladungsform entspricht der der Jahreshauptversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Über jede Versammlung und Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand unterzeichnet werden muss.

 

§ 9 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Mai des laufenden Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

(2) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (zB. Email, Telefax, Aushang oder Briefpost) zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4) Zu den Aufgaben der Versammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Entlastung des Kassenwartes

e) Wahl des Kassenwartes

f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages

g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

h) Entscheidung über gestellte Anträge

i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 10 (3))

j) Auflösung des Vereins

 

§ 10 Beschlussfassung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

a) Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.

d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

e) Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

(2) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Parteien statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 11 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Personen geprüft, die hierfür von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Jahreshauptversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 

§ 12 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 13 Haftung

(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Katholische Schule Sankt Franziskus, Hohenstaufenstraße 1-2, 10781 Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Eine Verteilung an die Mitglieder erfolgt nicht.

 

§ 15 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung ist gültig ab dem Tage der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht.